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Zahnbehandlung im Ausland

In Deutschland können Zahnbehandlungen teuer werden. Die Leistungen des Zahnarztes, eine Verdickung des Kieferknochens (Sinuslift) durch die Kieferchirurgie sowie die Labor- und Materialkosten können die Kosten beispielsweise für ein Implantat erheblich in die Höhe treiben. Wie unsere Erstattungsbeispiele zeigen, müssen Sie als Patient hier schnell mit Beträgen von 2.000 Euro oder mehr pro Zahn rechnen.

Summen, die sich nicht jeder Kassenversicherte ohne weiteres leisten kann. Seit einigen Jahren lässt sich daher ein neuer Trend beobachten – die Zahnbehandlung im Ausland. Gerade in Tschechien, Polen, dem Baltikum oder Ungarn kostet eine gleichwertige Versorgung oft nur einen Bruchteil dessen, was deutsche Zahnärzte und Kieferchirurgen veranschlagen. Was bleibt, ist die Frage nach der Kostenerstattung.

Deutscher Wohnsitz – Zahnbehandlung als Kassenpatient im Ausland

Anders als viele Kassenpatienten oft annehmen, sind ambulante Behandlungen – und damit auch Zahnbehandlungen – im Ausland möglich. Die Grundlagen hierzu regelt § 13 SGB V (Sozialgesetzbuch 5. Buch) in Absatz 4. Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen wird damit das Recht einer Behandlung im Ausland (EWG-Raum) zugestanden, allerdings übernehmen die Krankenkassen nicht die volle Höhe der Behandlungskosten.

Es wird nur jener Teil erstattet, der in Deutschland als Sach- oder Dienstleistung in Anspruch genommen werden kann. Umfasst die Zahnbehandlung im Ausland privatärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Kassenleistungskatalogs sind, zahlen Sie diese weiterhin aus der eigenen Tasche.

Wichtig: An dieser Stelle ist ausschließlich die Rede von einer Behandlung, für die Sie sich gezielt ins Ausland begeben und das Kostenerstattungsprinzip nutzen. Notfallbehandlungen – etwa im Urlaub oder im Rahmen einer Geschäftsreise – unterliegen den allgemeinen Regelungen für akute Erkrankungen (Leistungsübernahme auf Grundlage der vor Ort geltenden gesetzlichen Bestimmungen; nach der Verordnung über soziale Sicherheit Nr. 1408/71 bzw. zwischenstaatlichen Sozialabkommen).

Bevor Sie einfach zur Zahnbehandlung ins Ausland reisen, hier noch ein wichtiger Hinweis: Wie in Deutschland ist auch hier die Behandlung im Vorfeld mit Ihrer Krankenkasse abzustimmen. Lassen Sie sich nach der ersten Untersuchung im Ausland einen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen und aushändigen, den Sie an Ihre Krankenkasse weiterreichen. Die Informationspflicht bezüglich der Inanspruchnahme einer Kostenerstattung gegenüber Ihrer Krankenkasse entsteht unter anderem auf Grundlage von § 13 Abs. 2 Satz 2 SGB V.

Wichtig: Die Vorlage des HKP beim Zahnersatz ist keine KANN-Bedingung – sondern auch bei Behandlungen im Ausland Pflicht. Diese Haltung wird durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gedeckt (BSG-Urteil vom 30. Juni 2009; Az.: B 1 KR 19/08 R). Darüber hinaus müssen Sie im Zusammenhang mit Zahnbehandlungen im Ausland zusätzliche Gebühren für die Bearbeitung und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung schultern, die bei ungefähr fünf Prozent des Erstattungsbetrags liegen.

Zahnbehandlung bei Wohnsitz im Ausland

Jedes Jahr zieht es Singles und Familien ins Ausland. Wie sieht die Situation in diesem Zusammenhang aus? Grundsätzlich greifen an dieser Stelle verschiedene Sachverhalte ineinander. Auf der einen Seite kommt es nach § 16 SGB V zum Ruhen des Leistungsanspruchs gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Wesentlich bedeutsamer ist ein zweiter Punkt: Geht mit dem Wohnortwechsel das Ausscheiden aus einer Beschäftigung im Inland einher, endet die Zugehörigkeit zur GKV.

Sie müssen sich in diesem Fall vor Ort versichern. Anders sieht die Situation aus, wenn Sie den Wohnort verlegen, aber als Grenzgänger in Deutschland berufstätig bleiben. Nach §§ 5 ff. SGB V richtet sich Ihr Status in der Krankenversicherung auch nach der Art Ihrer Erwerbstätigkeit. Sie bleiben Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse und haben Anspruch auf entsprechende Leistungen – etwa im Rahmen einer Zahnbehandlung. Generell sieht die Situation so aus, dass Versicherte sowohl im Wohnsitzland (nach den dort geltenden Regelungen) als auch in Deutschland Leistungen in Anspruch nehmen können.

Wichtig: Diese Option steht Ihnen nur im Rahmen der Sachleistungen offen. Handelt es sich dagegen um einen Anspruch auf Geldleistungen, richtet sich das Verfahren nach deutschem Recht.

Ein Sonderfall ist das Arbeiten im Ausland – trotz Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber. Hier spricht man von Entsendung, wenn gewisse Bedingungen, wie

  • Weisungsrecht der deutschen Zentrale,
  • Befristung der Entsendung (24 Monate) und
  • Entgeltzahlung in Deutschland

erfüllt werden. Als Arbeitnehmer kommen Sie in dieser Situation in den Genuss einer Ausstrahlung des deutschen Sozialrechts, Sie bleiben also weiterhin Mitglied Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Frage nach der Versicherungszugehörigkeit hat auch Auswirkungen auf die Frage, ob Sie Leistungen der Zahnzusatzversicherung in Anspruch nehmen können und ob Ihr Vertrag weiterhin Bestand hat.

Wichtig: Neben Arbeitnehmern stehen immer häufiger Studenten vor der Frage nach dem Versicherungsschutz während des Auslandssemesters – etwa wenn es um Zahnbehandlungen geht. Hier gilt der Grundsatz: Solange angehende Akademiker während des Aufenthalts in ihrer Hochschule immatrikuliert sind, bleiben sie in der GKV versichert, was ähnliche Konsequenzen wie im Rahmen einer Arbeitnehmerentsendung hat – es besteht ein Anspruch auf gesetzliche Kassenleistungen nach nationalem Recht.

Private Zahnzusatzversicherung im Ausland

Mit einer Zahnzusatzversicherung befinden Sie sich in guter Gesellschaft – es geht Ihnen wie mehr als 13 Millionen anderen Verbrauchern in Deutschland. Dass Ihre Krankenkasse sich bei einer Zahnbehandlung im Ausland an den Kosten beteiligt, ist zumindest ein Trostpflaster. Die Einschränkung der Leistungspflicht auf die Regelleistungen wird dagegen zum Wermutstropfen. Stellt Sie Ihre Zahnzusatzversicherung hier besser? Und haben Rahmenbedingungen – wie eine Wohnsitzverlegung oder die Arbeitnehmerentsendung – Einfluss auf Ihre Zahnzusatzversicherung?

Die Frage, ob Leistungen aus dem Zahnschutztarif in Anspruch genommen werden können, entscheidet sich über die Versicherungsbedingungen Ihres Tarifs. Gestützt auf die Musterbedingungen (MB/KK 2009) des PKV-Verbands ist der räumliche Geltungsbereich privater Krankheitskostentarife (zu denen auch die Zahnzusatzversicherung gehört) wesentlich weiter gefasst als im Vergleich zur GKV. Grundsätzlich besteht für Europa eine Leistungspflicht, die zeitlich begrenzt auch auf das außereuropäische Ausland ausgedehnt werden kann. Die Besonderheit: Laut den MB/KK 2009 ist sogar eine Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der EU für den Versicherungsschutz unschädlich.

Allerdings muss Ihnen an dieser Stelle klar sein, dass die seitens der Versicherer entworfenen Vertragsbedingungen von diesen Musterbedingungen abweichen können. Es ist vor dem Hintergrund einer Zahnbehandlung im Ausland unerlässlich, sich einen detaillierten Einblick in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verschaffen.

VersichererTarifinnerhalb EUAußerhalb EU*Vorleistung GKV
DKVKombiMed KDT85ja, unbegrenzt (auch bei Wohnsitzwechsel)neinerforderlich
Hanse MerkurTarif EZja, unbegrenzt (nicht bei Wohnsitzwechsel)**ja, einen Monat (bei Behandlung bis 2 weitere Monate)nein, aber Anrechnung sofern vorgesehen
HUK CoburgTarif ZZ plusja, unbegrenzt (auch bei Wohnsitzwechsel)ja, zwei Monate (bei Behandlung bis Transportfähigkeit)nein, Abzugspauschale 40 Prozent

)* – gesonderter Abschluss; Besonderer Bedingungen zur Fortsetzung des Vertrags über den Zeitraum hinaus möglich
)** – Abweichung zwischen den Tarifbedingungen 2009 (TB/KK 2009) und den Tarifbestimmungen zur Versicherungsfähigkeit bei Wohnsitzverlegung ins EU-Ausland

Wie anhand der Beispiele unschwer zu erkennen ist, unterscheiden sich die Tarife einzelner Versicherer in Bezug auf die Zahnbehandlung im Ausland mehr oder minder deutlich. Wie sieht die Situation für die unterschiedlichen Szenarien im Detail aus?

  • Vorrübergehender Aufenthalt/Urlaub: Hier ist der Schutz durch eine Zahnzusatzversicherung in aller Regel – zumindest für den EU-/EWG-Raum – ohne zeitliche Einschränkung gegeben. Je nach Tarif sind sogar mehrwöchige Reisen ins außereuropäische Ausland kein Problem. Wissen Sie vor Reiseantritt, dass der Aufenthalt mehrere Monate (z. B. eine Weltreise) in Anspruch nimmt, kann mit dem Versicherer über Besondere Versicherungsbedingungen eine Ausweitung des Absicherungszeitraums vereinbart werden. In diesem Fall drohen allerdings Mehrbeiträge.
  • Entsendung: Im Zusammenhang mit einer Entsendung (Wohnsitz bleibt in Deutschland) ist ebenfalls meist mit keinen Problemen zu rechnen. Der Schutz durch Ihre Zahnzusatzversicherung gilt für den EU-Raum zeitlich uneingeschränkt. Problematisch kann die Entsendung in Regionen außerhalb der EU werden. Mit dem Versicherer ist zu klären, inwiefern sich der Absicherungszeitraum entsprechend der MB/KK 2009 ausweiten lässt. Ähnliche Rahmenbedingungen gelten für Studenten, die ein Auslandssemester oder Praktikum absolvieren.
  • Wohnsitzverlegung: Hier sind die Versicherungsbedingungen entscheidend. Einige Gesellschaften machen im Hinblick auf die Versicherungsfähigkeit einzig die Mitgliedschaft in der GKV zur Bedingung. Grenzgänger können hier unter Umständen auch weiterhin die Zahnzusatzversicherung in Anspruch nehmen. Scheiden Sie durch den Wohnortwechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung aus, erlischt in aller Regel auch Ihre Zahnzusatzversicherung, da die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit entfallen.

Wichtig: Einige Unternehmen setzen für das Fortbestehen des Vertrags einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Als Versicherungsnehmer endet Ihr Vertrag in diesem Fall mit dem Umzug – selbst wenn Sie im Sinne der Sozialversicherung in Deutschland versichert werden. So setzt beispielsweise die HanseMerkur für die Zahnzusatztarife sowohl die Mitgliedschaft in der GKV als auch den Wohnsitz in Deutschland für die Versicherungsfähigkeit voraus. Entfällt nur eine dieser Bedingungen, endet der Vertrag. Anders verfährt die DKV. In deren Bedingungen zu den Zahnzusatzversicherungen wird eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts innerhalb der EU den Rahmenbedingungen zum vorübergehenden Aufenthalt gleichgestellt.

Tipps zur Zahnbehandlung im Ausland

Mithilfe einer Zahnzusatzversicherung beugen Sie den finanziellen Risiken, die gerade beim Zahnersatz und der Implantologie auf Sie warten, vor. Tarife mit einem annähernd 100-prozentigen Zahnersatz sind allerdings teuer. Für viele Haushalte sind die Zahnbehandlungen (abseits akuter Notfälle) im Ausland – dank niedrigerer Kosten – deshalb durchaus interessant.

Achten Sie hier aber darauf, dass Ihr zusätzlicher Zahnschutz diesen Bereich auch tatsächlich abdeckt. Einige Tarife legen den Versicherungsnehmer durchaus ausschließlich auf eine Behandlung in Deutschland fest. Darüber hinaus führt ein Ausfall der Vorleistungen Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung womöglich zur Leistungsfreiheit der Zahnzusatzversicherung. Lassen Sie sich trotzdem im Ausland behandeln, sind entstehende Kosten aus Eigenmitteln zu decken.

Bezüglich der Höhe der Leistungen sind ebenfalls die Versicherungs- und Tarifbestimmungen ausschlaggebend. Für den Fall einer Behandlung im Ausland schreiben die Unternehmen für die Zahnzusatzversicherung in der Regel eine Leistungsdeckelung auf dem Niveau der in Deutschland zu erbringenden Leistungen fest. Probleme sind vorprogrammiert, wenn Ihre gesetzliche Krankenversicherung (etwa aufgrund des Fehlens eines HKP) keine Vorleistungen übernimmt.

Diese Tatsache kann zu Leistungskürzungen durch fiktive GKV-Abschläge führen – oder dem Ausfall eines Leistungsanspruchs gegenüber der Zahnzusatzversicherung. Es empfiehlt sich deshalb generell, neben der Krankenkasse auch die Zahnzusatzversicherung vorab mit ins Boot zu holen, um den Sachverhalt einvernehmlich zu klären – und die Zahnbehandlung ruhigen Gewissens auf den Weg zu bringen.

Parallel zu den eigentlichen versicherungsrechtlichen Sachverhalten müssen wir Ihnen als Patient und Verbraucher ans Herz legen, dass der Zahnersatz hohen qualitativen und materialtechnischen Standards unterliegen muss. Es braucht in der Regel mehrere Sitzungen, bis der fertige Zahnersatz eingesetzt werden kann (beginnend mit der ersten Untersuchung, der Erstellung des Behandlungsplans, der Abformung sowie Anfertigung des Zahnersatzes, eventueller Vorbereitungen des Operationsfeldes usw.) und die Nachsorge hinter Ihnen liegt.

Auf Sie warten daher meist mehrere Termine vor Ort. Berücksichtigen Sie diesen Sachverhalt bitte auch bei den finanziellen Planungen. Darüber hinaus sollte klar sein, dass bei einer Zahnbehandlung im Ausland eventuell entstehende Haftungs- und Garantieansprüche vor Ort auf der Grundlage des nationalen Rechts (das sich von den Garantiefristen in Deutschland erheblich unterscheiden kann) durchzusetzen sind.

Überblick – Tipps für Zahnbehandlungen im Ausland

  • Prüfen, ob Krankenkasse und Zahnzusatzversicherung geplante Maßnahmen übernehmen
  • Erstellen sowie Vorlage des Heil- und Kostenplans
  • Klären, ob Nachsorge vor Ort oder in Deutschland erfolgt
  • Rahmen für Haftungs- und Garantieansprüche abstecken

Zahnbehandlung im Ausland – Eine Zusammenfassung

Mit einem Wohnsitz in Deutschland können Sie sich innerhalb der Europäischen Union auch bei einem Zahnarzt im Ausland behandeln lassen und sowohl die gesetzliche Krankenversicherung als auch Ihre private Zahnzusatzversicherung für die Behandlungskosten in Anspruch nehmen. Dies gilt einerseits für Notfallmaßnahmen im Urlaub, während der Arbeitnehmerentsendung oder im Auslandssemester. Auf der anderen Seite dürfen Sie sich auch gezielt in der EU – etwa beim Thema Zahnersatz – behandeln lassen. Denken Sie in diesem Fall immer an die Vorlage des Heil- und Kostenplans, vergewissern Sie sich in puncto Qualitätsstandard der Behandlung sowie des Materials – und behalten Sie auch die vor Ort geltenden Haftungs- und Garantieregelungen im Auge.

Unser Tipp: Krankenkasse und Zahnzusatzversicherung decken Behandlungskosten, die im Ausland entstehen. Die Reise- und Unterkunftskosten werden dagegen im Allgemeinen von keiner der beiden Versicherungen getragen – hier ist Ihr Portemonnaie gefragt.

Beim Aufenthalt außerhalb der EU sieht die Situation komplexer aus. Ihre GKV kann nur bei bestehendem Sozialhilfeabkommen in Anspruch genommen werden, die Zahnzusatzversicherung leistet im Regelfall nur zeitlich begrenzt. Achtung: Achten Sie an dieser Stelle auf das Thema GKV-Vorleistung.

Im Fall einer Wohnsitzverlegung ins Ausland sind die Versicherungsbedingungen entscheidend. Als Mitglied einer deutschen Krankenkasse besteht der Versicherungsvertrag zumindest bei einigen Gesellschaften weiter und Sie dürfen Leistungen in Anspruch nehmen. Ein Wohnort außerhalb der EU führt in jedem Fall zum Erlöschen der Zahnzusatzversicherung.

Quellen


https://www.kostenfalle-zahn.de/projekt-kostenfalle-zahn/gut-zu-wissen/zahnbehandlung-im-ausland-12944

https://www.bzaek.de/fuer-patienten/behandlung-im-ausland.html

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