Die Nichtversicherbarkeit spielt im gesamten Versicherungswesen eine große Rolle. Deren Einfluss ist nicht nur auf die Zahnzusatzversicherung beschränkt. Konkret erfasst der Begriff eine individuelle Risikosituation, für die das angefragte Versicherungsunternehmen keine Leistungszusage für den Schadensfall geben kann. In der Personenversicherung ergibt sich dies beispielsweise beim Vorliegen gewisser schwerwiegender Erkrankungen, die bereits zum Zeitpunkt des Antrags bekannt waren.
Nichtversicherbarkeit ist letztlich Ausdruck eines überdurchschnittlich hohen Schadensrisikos. Ob eine Zahnzusatzversicherung wie beantragt zustande kommt, Risikozuschläge fällig werden oder es aufgrund der fehlenden Versicherbarkeit zu einer Ablehnung kommt, ermitteln Versicherer im Rahmen der Gesundheitsprüfung. Nichtversicherbarkeit darf seitens der Versicherten aber nicht als pauschales Ausschlusskriterium verstanden werden. Die einzelnen Versicherer legen hier durchaus sehr individuelle Maßstäbe an. Während bei einigen Unternehmen beispielsweise bereits bei zwei fehlenden Zähnen mit einer Ablehnung gerechnet werden muss, sehen andere Versicherer die Situation entspannter.
Letztlich ist es diese individuelle Risikobewertung, die eine Prüfung verschiedener Zahnzusatzversicherungstarife rechtfertigt. Als abgeschwächte Variante der Nichtversicherbarkeit lassen sich im Übrigen Leistungsausschlüsse auffassen. An dieser Stelle geht die Zahnzusatzversicherung zwar prinzipiell einen Vertrag mit dem betreffenden Antragsteller ein, allerdings werden individuell einzelne Bereiche aus dem Katalog der Leistungsansprüche gestrichen. Dies kann in der Zahnzusatzversicherung zum Beispiel bereits begonnene Behandlungen treffen.