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Zahnlaborkosten

Zahnlaborkosten – im Praxisalltag meist als zahntechnische Leistungen bezeichnet – treten bei einer Vielzahl von Behandlungen in Erscheinung, sind prominent aber im Zusammenhang mit der Anfertigung von Zahnersatz oder einer Aufbisshilfe und kieferorthopädischen Hilfsmitteln vertreten. Es geht bei den Zahnlaborkosten im Wesentlichen um die Herstellung von

  • Zahnkronen,
  • Prothesen,
  • Aufbissschiene (z.B. Knirscherschiene),
  • Frakturschienen,
  • Einlagefüllung,
  • kieferorthopädische Behandlungsgeräte
sowie die Verblendung der Metallkonstruktionen.

Entstehende Zahnlaborkosten werden für Maßnahmen an gesetzlich Versicherten, die ausschließlich im Rahmen einer vertragszahnärztlichen Versorgung/Regelversorgung behandelt werden, nach dem Bundeseinheitlichen Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen – Kurzbezeichnung Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis (BEL) abgerechnet.

In der aktuellen Fassung (BEL II-2014) April 2014 in Kraft, enthält das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis Höchstpreise für alle gängigen zahntechnischen Leistungen, die für eine vertragszahnärztliche Versorgung der Kassenpatienten in Frage kommen. Für die Abrechnung nach BEL gilt, dass Zahnlaborkosten strikt zwischen Fremd- und Eigenleistungen zu trennen sind sowie die Angabe von Herstellungsort oder Herstellungsland zu erfolgen hat. Gleichzeitig müssen Zahnärzte, die Zahnlaborkosten aus dem Praxislabor zum Ansatz bringen, einen Abschlag in Höhe von fünf Prozent vornehmen.

Die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB, Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen) ist das zweite Abrechnungsregelwerk für Zahnlaborkosten. Aber: Nach BEB werden ausschließlich Privatleistungen abgerechnet. Dabei kann es sich um einen die Regelversorgung der Kassenpatienten übersteigenden Anteil handeln – oder die Behandlung von Privatversicherten.

Dabei ist die BEB lediglich als Kalkulationsgrundlage zu verstehen, deren Maßgaben in die Berechnung der Laborleistungen einfließen können. Anders als die BEL, wo konkrete Höchstpreisangaben verankert werden, arbeitet die Bundeseinheitliche Benennungsliste mit Zeitfaktoren für die Anfertigung einer zahntechnischen Leistung. Abrechnungspreise ergeben sich letztlich durch das Hinzuaddieren von Rüst- und Verweilzeiten sowie die Multiplikation des Ergebnisses mit dem laborindividuellen Minutenkostenfaktor.

Aus Sicht eines Versicherten ist es daher günstig, sich im Zusammenhang mit Privatleistungen vor der Durchführung einer Zahnersatzbehandlung einen Kostenvoranschlag des zahntechnischen Labors über die anfallenden Material- und Laborkosten vorlegen zu lassen. Im Heil- und Kostenplan über die gesamte zahnärztliche Maßnahme werden die Kosten allgemein unter dem Punkt „Rechnungsbeträge“ – getrennt nach gewerblichem Zahnlabor oder Praxislabor – vermerkt.

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