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Höchstsatz

Der Höchstsatz spielt in der Abrechnungspraxis zwischen Zahnarzt und Privatversicherten sowie Privatleistungen für Kassenpatienten eine bedeutende Rolle. Nach § 5 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) kann für die Abrechnung von Leistungen der einfache bis 3,5-fache Gebührensatz herangezogen werden. Allerdings soll dieser Höchstsatz für die Berechnung der Leistungen eher eine Ausnahme sein.

Bereits der Gesetzgeber sieht mit der GOZ vor, dass Leistungen, die mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden sind, ausschließlich über einen 2,3-fachen Steigerungsfaktor/Hebesatz berechnet werden sollen. Weicht der Zahnarzt von dieser Regelung ab, ist mit dem Patienten im Vorfeld eine Abrechnungsvereinbarung abzuschließen (siehe dazu § 2 GOZ). Liegt keine entsprechende Vereinbarung vor, muss der Zahnarzt die Abweichung vom 2,3-fachen Satz schriftlich begründen.

Für Versicherte einer Zahnzusatzversicherung ist der Höchstsatz von besonderer Bedeutung.

Hintergrund: Über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird von vielen Versicherern eine Begrenzung der erstattungsfähigen Aufwendungen vorgenommen – in Höhe des Höchstsatzes nach § 5 GOZ. Damit stellt der 3,5-fache Gebührensatz allgemein die Obergrenze für eine Kostenerstattung dar. Vereinbaren Patient und Zahnarzt individuell nach § 2 GOZ höhere Entgelte, ist die Differenz zum Höchstsatz nach § 5 GOZ nicht erstattungsfähig. Besonders im Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung im Ausland muss diesem Umstand Rechnung getragen werden.

Speziell, wo die Tarifbestimmungen keine weiterführenden Informationen hinsichtlich der Abrechnungspraxis für Auslandsbehandlungen – vor dem Hintergrund des Höchstsatzes enthalten – ist ein Kontakt zum Versicherer vor Aufnahme der Behandlung anzuraten.

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