Zahlungsverzug tritt aber nicht automatisch durch den Ablauf der Fälligkeit einer Entgeltleistung ein. Vielmehr bedarf es an dieser Stelle weiterer Erfordernisse. Endet die Fälligkeit, muss gegen den Schuldner
- eine Mahnung,
- ein Mahnbescheid oder
- die Klageerhebung
Im Bereich des Versicherungsrechts gelten für den Zahlungsverzug hinsichtlich der zu bewirkenden Beiträge bzw. Prämien einige Besonderheiten. Zahlt man beispielsweise Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung nicht, hat dies zu Folge, dass bei Rückständen in Höhe von zwei Monatsbeiträgen der Versicherungsschutz ruht. In diesem Fall kann nur eine Notfall- und Schmerzbehandlung in Anspruch genommen werden (siehe dazu § 16 SGB V). In der privaten Krankenversicherung löst ein Rückstand von zwei Monatsbeiträgen ebenfalls ein Mahnverfahren aus, das sich allerdings wesentlich lä../../../www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__16.htmlnger hinzieht. Hier kommt es nach § 193 Abs. 6 VVG zu einem Ruhen der Versicherung erst nach frühesten fünf Monaten.
Dieser versicherungsnehmerfreundliche Rahmen gilt aber nicht für die Zahnzusatzversicherung, da diese keine Krankenversicherung nach § 193 VVG darstellt. Vielmehr gelten für Zahnzusatztarife die Regelungen aus § 37 VVG bzw. § 38 VVG. Tritt Zahlungsverzug bei einer Folgeprämie ein, kann der Versicherer dem Beitragsschuldner eine mindestens 14 Tage umfassende Zahlungsfrist setzen. Bei formkorrekter Fristsetzung und nicht erfolgter Leistung besteht anschließend das Recht zur Vertragskündigung (kann mit der Fristsetzung verbunden werden).