neuigkeiten

Versicherungsjahr

Der Begriff Versicherungsjahr hat im Versicherungswesen aus verschiedenen Gründen erhebliche Bedeutung. Viele Versicherungsverträge werden über den Zeitraum von 12 Monaten abgeschlossen. Dabei beginnt der Vertrag oft nicht mit dem kalendarischen Jahreswechsel, sondern der Vertragsbeginn kann von den Beteiligten beliebig festgelet werden.

Das Versicherungsjahr erstreckt sich beispielsweise bei einem Beginn des Versicherungsvertrags am 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres. Die genaue Kenntnis des Versicherungsjahres ist unter anderem im Zusammenhang mit der Vertragskündigung von Bedeutung. Allgemein beläuft sich diese auf einen Zeitraum von einem bis drei Monate. Sofern der Versicherte diese Frist zum Ablauf des Versicherungsjahres für seine Kündigung nicht einhält, setzt sich der Vertrag um weitere 12 Monate fort.

Beispiel für ein Versicherungsjahr

Bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten muss beim Vertragsende zum 30. April der Versicherungsvertrag für die Zahnzusatzversicherung die Kündigung bis spätestens Ende Ende Januar ausgesprochen sein. Lesen Sie hier mehr zum Thema Zahnzusatzversicherung kündigen.

Hinweis: Im Versicherungswesen werden Verbrauchern inzwischen oft Verträge angeboten, deren Laufzeit mehrere Versicherungsjahre umfasst. Die Versicherer bieten ihren Kunden im Gegenzug einen Beitragsrabatt an. Der Verzicht auf das Kündigungsrecht ist nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres allerdings kein Hindernis für ein Vertragsende mehr, da das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in § 11 den Kündigungsverzicht einschränkt.

Aus Sicht des Versicherungsnehmers hat das Versicherungsjahr aber noch an anderer Stelle Bedeutung. Gerade in den ersten Jahren der Versicherung schränken die Gesellschaften die Höhe der Kostenerstattung sehr oft ein. Diese sogenannte Zahnstaffel kann so aussehen, dass im ersten Jahr 1.200 Euro an Leistungen erstattet werden, im zweiten Jahr 1.800 Euro usw. Da die Erhöhung bzw. die Kostenerstattung unmittelbar an das Versicherungsjahr gekoppelt ist, kann sich hieraus ein Gestaltungsspielraum aus Sicht des Versicherten ergeben.

Dies gilt besonders dann, wenn die Kosten nach dem Entstehungsprinzip erstattet werden.

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer muss wegen Zahnersatz die Zahnzusatzversicherung in Anspruch nehmen. Die Zahnstaffel von 1.500 Euro ist bereits zu 450 Euro ausgeschöpft. Der anzufertigende Zahnersatz verursacht allerdings Kosten in Höhe von 1.350 Euro. Dabei werden Zahnarztleistungen und das Provisorium sowie die zahntechnischen Leistungen für das Labor getrennt voneinander abgerechnet. Durch eine entsprechende Terminvergabe erreicht der Patient, dass ein Teil der Leistungen erst im neuen Versicherungsjahr liquidiert wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Höchstsatz
Caninus
Aufbisshilfe