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Obliegenheit

Als Obliegenheit werden im Versicherungswesen Pflichten des Verbrauchers bezeichnet, die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben. Grundsätzlich sind Obliegenheiten ein Gestaltungsmerkmal der Versicherungsverträge, aus denen die Versicherungsgesellschaft keinen Rechtsanspruch ableiten kann.

Allerdings besteht die Gefahr für den Versicherungsnehmer, dass Verstöße im Rahmen der Obliegenheiten zu Leistungseinschränkungen oder dem Verlust des Versicherungsschutzes führen. Beispielsweise wäre dies im Rahmen einer Zahnzusatzversicherung möglich, wenn der Versicherer in seinen Tarifbedingungen den Abschluss einer weiteren Versicherung verbietet, der Verbraucher dennoch einen zweiten Vertrag beantragt.

Typischen Obliegenheiten im Rahmen der Zahntarife

  • Mitwirkungspflichten,
  • Schadensminderungspflichten,
  • Informationspflichten im Rahmen der Leistungsprüfung und
  • Unterlassungspflichten.

Letztere erfassen Tatbestände, welche der Genesung nach einer Zahnbehandlung entgegenstehen. Abseits dieser vertraglichen Obliegenheiten muss jeder Versicherungsnehmer bereits vor Vertragsschluss Informationspflichten erfüllen – und zwar nach § 19 VVG.

Hier erlegt der Gesetzgeber dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Zahnzusatzversicherung eine Auskunftspflicht auf. Der Antragsteller hat für den Versicherungsvertrag relevante Gefahrumstände anzuzeigen – sofern die Versicherung schriftlich danach fragt.

Sofern ein Versicherungsnehmer diese vorvertragliche Obliegenheit verletzt, erlaubt das Versicherungsvertragsgesetz der Versicherungsgesellschaft im Schadensfall nicht nur die Leistungsfreiheit, sondern die Versicherung darf auch vom Vertrag zurücktreten. Aufgrund der Schärfe, welche Sanktionen in Verbindung mit Obliegenheitsverletzungen annehmen können, muss sich jeder Versicherungsnehmer zu seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag umfassend informieren.

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