- Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Krankenversicherung oder
- Unfallversicherung.
Hier kann der Zeitraum einer Leistungserbringung zeitlich eingeschränkt werden. Beispiel: Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für maximal 72 Wochen ausgezahlt. Solche Beschränkungen der Leistungsdauer sind in der Zahnzusatzversicherung allgemein nicht zu finden.
Sobald im Rahmen eines abgeschlossenen Versicherungsvertrags der Leistungsanspruch entsteht, erstreckt sich dieser im Regelfall bis zum Abschluss der Behandlung. Dieser Zeitpunkt entsteht durch die Feststellung des Zahnarztes, dass keine weitere Versorgung mehr notwendig ist. Aufgrund dieser Tatsache kann eine Leistungsdauer nur anhand individueller Einzelfälle festgelegt werden, da sich beispielsweise beim Einsatz von Implantaten die Therapie schnell über mehrere Monate hinziehen kann. Allerdings kann bei einem längeren Aufenthalt im Ausland die Leistungsdauer bei Versicherungen zeitlich befristet sein.
Aber: Obwohl vertraglich keine konkrete Leistungsdauergrenze festgeschrieben wird, kann sich aus dem Versicherungsvertrag dennoch eine Beschränkung der Leistungsübernahme ergeben. Ursache ist die Vereinbarung von Jahreshöchstleistungen – der Zahnstaffel. Gerade in den ersten Versicherungsjahren kann sich hieraus ein leistungsbeschränkender Faktor für den Versicherungsnehmer entwickeln.