- der Gemeinsame Bundesausschuss nicht anerkennt,
- keinen Nutzenbeleg erhalten haben oder
- rein ästhetischen Zwecken dienen.
Zahnzreinigung keine offizielle IGel Leistung
Besonders häufig werden die Leistungen aber im Rahmen der Prophylaxe angeboten. Beim Zahnarzt wäre in diesem Zusammenhang die professionelle Zahnreinigung (PZR) als IGeL zu nennen. Diese wird in einigen Quellen zwar als IGeL geführt, inzwischen übernehmen einige der gesetzlichen Krankenkassen diese Leistung aber im Rahmen des kassenindividuellen Leistungskatalogs. Aufgrund der unterschiedlichen Ansichten sehen Befürworter der professionellen Zahnreinigung die Einstufung kritisch.
Betrachtet man die individuellen Gesundheitsleistungen in ihrem Auftreten im Praxisalltag, ist laut Wissenschaftlichem Institut der AOK die Häufigkeit deutlich gestiegen. 2001 erreichten die IGeL eine Reichweite von knapp neun Prozent. 2015 hat bereits etwa ein Drittel der Patienten Erfahrungen mit diesen besonderen Leistungen. Besonders häufig werden dabei Ultraschallmaßnahmen und die Glaukomfrüherkennung in Anspruch genommen.
Kritisiert werden die immer häufiger angebotenen IGeL in erster Linie für die oft unklare Nutzensituation. So stuft ein vom Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. in Auftrag gegebenes Internetportal (igel-monitor.de) einige der Leistungen sogar als negativ ein. Der möglicherweise durch die Behandlung auftretende Schaden ist also größer als der tatsächliche Nutzen. Aufgrund dieser Tatsache muss sich jeder Patient – auch wenn vielleicht ein Behandler auf eine zügige Entscheidung hinarbeitet – ausreichend Zeit für die Entscheidung nehmen. Letztlich kann eine IGeL nicht ohne die Zustimmung des Patienten durchgeführt werden.