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Heilmittel

Der Begriff Heilmittel umfasst Dienstleistungen medizinischer Natur, welche von Ärzten verordnet und von entsprechend geschultem Personal erbracht werden. Basierend auf dieser – an den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) angelehnten – Definition beinhaltet die Bezeichnung verschiedene physikalische Anwendungen. Hierunter zählt man Maßnahmen der

  • physikalischen und podologischen Therapie,
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie
  • Ergotherapie.

Weitere Heilmittel

Neben Bädern, Bestrahlungen oder Massagen gehören in den Bereich also auch Krankengymnastik, manuelle Lymphdrainage oder die Inhalationstherapie. Grundsätzlich geregelt wird die Stellung einzelner Maßnahmen bzw. deren Umfang über die Heilmittel-Richtlinie des GBA. Diese enthält – parallel zu den verordnungsfähigen Heilmitteln – auch einen Anhang zu Behandlungen, für die eine Verordnungs- und damit Abrechnungsfähigkeit noch gegeben ist.

Parallel zu Haus- und Fachärzten dürfen auch Zahnärzte als Vertragsärzte Heilmittel verordnen – sofern sie einer Behandlung von Erkrankungen aus dem Bereich der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde dienen. Dazu können physiotherapeutische aber auch logopädische Maßnahmen gehören.

Zu beachten ist, dass Heilmittel für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer Zuzahlung verbunden sind. Nach § 61 Satz 3 SGB V müssen einerseits 10 Prozent der Kosten und auf der anderen Seite jeweils 10 Euro pro Verordnung von der versicherten Person getragen werden. Voraussetzung ist immer die Verordnung des Heilmittels durch einen Zahnarzt/Arzt.

Hinsichtlich der Kostenerstattung für Heilmittel in der Zahnzusatzversicherung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. die Angaben zum Tarif entscheidend. Nicht jede Versicherung erstattet diese Kosten. Gesellschaften bieten gerade im oberen Mittelklassesegment bzw. bei Premiumvarianten oft eine Kombination aus reinem Zahnschutz und der Absicherung von Heilmittelkosten an.

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