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Eintrittsalter

Das Eintrittsalter spielt in verschiedenen Versicherungsbereichen eine wichtige Rolle. Besonders im Zusammenhang mit Tarifen, in denen biometrische Risiken von Belang sind, gehört das Eintrittsalter in aller Regel zu den Größen, welche für die Bemessung der Prämie eine Rolle spielen. Neben der Berufsunfähigkeitsversicherung trifft dies auch auf die Zahnzusatzversicherung zu.

Im Hinblick auf das Eintrittsalter kommt es aber nicht primär auf das Lebensalter des Versicherungsnehmers an. Im Mittelpunkt steht immer das Alter der versicherten Person. Hintergrund: Versicherungsverträge können auch auf fremde Rechnung – beispielsweise durch Eltern für deren Kinder – abgeschlossen werden. Für die Berechnung des Eintrittsalters greifen die Gesellschaften zu verschiedenen Methoden.

Wie berechnet man das Eintrittsalter?

Beispielsweise gibt es die Methode der kalenderjährlichen Ermittlung. Dabei wird die Differenz aus aktuellem Kalenderjahr und Geburtsjahr gebildet. Das Kalenderjahresverfahren besitzt die Eigenheit, dass alle Versicherten des Anbieters immer zum Jahreswechsel genau ein Jahr älter werden.

Eine weitere Berechnungsvariante ist die taggenaue Berücksichtigung des Eintrittsalters. Hat der Antragsteller am 23. Juni seinen 30. Geburtstag, ist das Eintrittsalter bei Versicherungsbeginnam 22. Juni 29 Jahre. Das Halbjahresverfahren kommt im Rahmen der Krankenversicherungsverträge eher selten zum Einsatz. Dessen Kern besteht darin, dass Geburtstag und Versicherungsbeginn zueinander in Beziehung gesetzt werden.

Beispiel: Beginnt der Versicherungsvertrag vier Monate nach dem 30. Geburtstag, tritt die versicherte Person mit 30 Jahren in die Versicherung ein. Liegt der Geburtstag sieben Monate zurück, ist das 31. Lebensjahr das Eintrittsalter. Beim Halbjahresverfahren wird eine versicherte Person also sechs Monate zeitversetzt zum eigentlichen Geburtstag älter.
Wichtig: Das Eintrittsalter hat nicht nur für die Berechnung der Prämie Bedeutung. Auch im Hinblick auf die Versicherungsfähigkeit kann es ausschlaggebend sein. In einigen Bereichen gelten Personen ab gewissen Altersgrenzen als nicht mehr versicherbar.

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