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BEMA

Die Bezeichnung BEMA steht für Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und stellt die Basis für Abrechnung zahnmedizinischer Leistungen im Rahmen der vorgesehenen Versorgung von Kassenpatienten dar. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung können beim Zahnarzt für jeden Befund eine vorab festgelegte Regelversorgung in Anspruch nehmen, die als Kassenleistung abgerechnet wird. Die Höhe der Abrechnung richtet sich nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen. In seiner aktuellen Fassung aus dem Jahr 2004 erfasst der Bewertungsmaßstab sämtliche zahnärztliche Leistungen, die für eine Behandlung gesetzlich Versicherter vorgesehen sind.

Konkret handelt es sich hierbei um

  • chirurgische und konservierende Leistungen,
  • Röntgenleistungen,
  • Maßnahmen bei Verletzungen am Gesichtsschädel,
  • Maßnahmen an den Kiefergelenken,
  • die Kieferorthopädie,
  • Maßnahmen bei Parodontopathien sowie
  • Zahnersatz und Zahnüberkronungen.

Weitere Kosten die vom BEMA erfasst werden

Hinzu kommt ein weiterer Bereich, der ebenfalls vom BEMA erfasst wird – die labormedizinischen Kosten inklusive der verwendeten Materialien. Vereinbart von der Bundesvereinigung der Kassenzahnärzte und dem Spitzenverband der Krankenkassen, basiert der BEMA in gewisser Weise auf ähnlichen Prinzipien wie die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).

Jeder im Bewertungsmaßstab enthaltenen Leistung wird eine Punktzahl zugeordnet. Diese wird anschließend mit einem vorab für den Bereich geltenden Punktwert multipliziert. Beispiel: Die einflächige Füllung (BEMA-Nr. 13a) entspricht 32 Punkten. Als Ergebnis steht ein Betrag, den der Leistungserbringer mit der Krankenkasse des Patienten abrechnen kann.

Aber: Für einzelne Behandlungsbereiche, wie

  • Kieferorthopädie,
  • Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung,
  • konservierende Maßnahmen,
  • Zahnersatz usw.
gelten jeweils eigene Punktwerte. Erschwert wird die Abrechnung zusätzlich durch die Tatsache, dass Kassenzahnarztverbände mit den einzelnen Kassen individuelle Punktwerte aushandeln. Letztere werden in regelmäßigen Abständen angepasst und veröffentlicht.
Beispiel: Für Patienten der AOK Sachsen gilt mit dem 01. Juli 2015 ein KFO-Punktwert von 0,8802. Für das Vorjahr wurde die gleiche Leistung mit 0,8490 je Punkt abgerechnet.

Aus Sicht des Patienten hat diese Praxis keine Auswirkung, da Kasse und Zahnarzt direkt miteinander abrechnen. Allerdings sind die Unterschiede hinter den Kulissen mitunter erheblich. Während die einflächige Füllung mit 32 Punkten die AOK rund 31 Euro kostet, überweisen die Unfallkassen dem Zahnarzt fast 36,50 Euro (Stand: Juli 2015).

Patienten bekommen die Auswirkungen des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen im Alltag kaum zu spüren. Anders die Situation, wenn sich Verbraucher für die Zahnzusatzversicherung entscheiden. Leistungen, die Zahnärzte auf Basis einer Versorgung als Privatpatient erbringen, werden über die GOZ abgerechnet.

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