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Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht umfasst im Bereich der privaten Krankenvoll- und Krankenzusatzversicherung eine Obliegenheit des Versicherten, die bereits vor Zustandekommen des Versicherungsvertrags greift. Deren Kern besteht in der wahrheitsgemäßen, umfassenden und genauen Angabe aller für den Abschluss wesentlichen Sachverhalte.

Dazu gehören sogenannte Gefahr erhöhende Umstände, also Rahmenbedingungen, die ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls nach sich ziehen (wie z.B. Rauchen, Übergewicht, diverse Vorerkrankungen usw.). Im Rahmen einer Zahnzusatzversicherungbetrifft dies in erster Linie bestehende Zahnlücken, begonnene Behandlungen oder bestehenden Zahnersatz.

Das wesentliche Regelwerk, welches den Umgang mit der Anzeigepflicht und deren Reichweite sowie die Folgen einer Pflichtverletzung festschreibt, ist das Versicherungsvertragsgesetz(VVG). Die Anzeigepflicht als vorvertragliche Pflicht des Versicherten wird hier in § 19 VVG festgeschrieben.

Verbraucher müssen im Zuge des Antrags aber nur solche Umstände dem Versicherungsunternehmen gegenüber anzeigen, nach denen sie in der Schriftform gefragt werden. Darüber hinaus sind durch den Versicherungsnehmer Fragen auf Grundlage der Anzeigepflicht auch dann zu beantworten, wenn sie zwischen der Vertragserklärung und der Vertragsannahme gestellt werden.

Die Folgen eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht können von Leistungskürzungen oder der Leistungsfreiheit bis zum nachträglichen Verlust des Versicherungsschutzes (durch Rücktritt vom Vertrag durch den Versicherer) reichen.

Neben dem VVG sind auch die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Versicherungsbedingungen für die Rahmenbedingungen der Anzeigepflicht entscheidend. Letztere basieren auch im Rahmen einer Zahnzusatzversicherung in aller Regel auf dem Versicherungsvertragsgesetz bzw. den entsprechenden Musterbedingungen.

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