Der Gesetzgeber hat damit ins Vertragsrecht Schutzvorschriften eingearbeitet, die allerdings nur für gewisse Lebensbereiche gelten – wie den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen oder Außergeschäftsraumverträge. Das Widerrufsrecht findet auch Einzug ins Versicherungswesen.
Hier beinhaltet das Widerrufsrecht, dass man als Antragssteller nach Abschluss des Versicherungsvertrags binnen mindestens 14 Tagen die Willenserklärung widerrufen und vom eingegangenen Vertrag zurücktreten kann. Ein Widerruf muss dabei vonseiten des Antragsstellers nicht begründet werden. Der Fristablauf für das Widerrufsrecht beginnt grundsätzlich erst dann, wenn vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehören
- der Zugang von Versicherungsschein und Vertragsbestimmungen sowie
- der Zugang einer ordentlichen Widerrufsbelehrung.
Wichtig: Sofern der Versicherer den Vertrag erfüllt, endet nach § 8 Abs. 3 VVG(Versicherungsvertragsgesetz) das Widerrufsrecht.