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Verischerungssteuer

Die Versicherungssteuer gehört zu den Verkehrssteuern (Steuer, die auf Basis eines Leistungsaustauschs im Rechts- und Wirtschaftsverkehr entsteht) und wird auf die vom Versicherungsnehmer gezahlten Versicherungsentgelte (den Beitrag) erhoben. Vor diesem Grundsatz wird nur in wenigen Ausnahmefällen auf die Steuerbemessung nach der Versicherungssumme abgewichen.

Maßgebende Rechtsverordnung für die Versicherungssteuer ist das im Januar 1996 neu gefasste Versicherungssteuergesetz, die Zuständigkeit für die Versicherungssteuer liegt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Das durchschnittliche Aufkommen durch die Versicherungssteuer liegt bei rund 10 Milliarden Euro für die öffentlichen Kassen. Auf Beiträge zu bestimmten Versicherungen wird keine Versicherungssteuer erhoben, beispielsweise auf die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankenversicherung. Auch die Beiträge zu einer Lebensversicherung und zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind nicht von der Versicherungssteuer betroffen.

Steuerschuldner ist immer der Versicherungsnehmer, das Abführen der Versicherungssteuer obliegt allerdings den Unternehmen. Der allgemeine Steuersatz liegt bei 19 Prozent. Für einige Versicherungszweige wie beispielsweise eine Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gilt ein abweichender Steuersatz. Im Hinblick auf die Zahnzusatzversicherung besteht nach § 4 Nr. 5 VersStG – sofern aus dem Vertrag Ansprüche bei Krankheit begründet werden – Steuerfreiheit.

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