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Materialkosten

Im Rahmen einer Zahnbehandlung bzw. bei der Versorgung mit Zahnersatz fallen neben den zahnärztlichen Behandlungskosten auch Materialkosten an. Dabei handelt es sich beispielsweise um

  • Nahtmaterial,
  • Aufbissmaterial,
  • Anästhetika,
  • Glasfaserstifte

und ähnliche Fertig- oder Verbrauchsmaterialien. Die Abrechnung dieses Materialverbrauchs kann im Rahmen einer Zahnbehandlung auf verschiedenen Wegen erfolgen. Lässt sich ein Patient aus der gesetzlichen Krankenversicherung streng im Rahmen der Regelversorgung behandeln, hat der Behandler allgemein keine Möglichkeit, Materialkosten über den Patienten zu liquidieren.

Anders sieht die Situation aus, wenn sich Patienten für eine andersartige oder höherwertige Versorgung entscheiden. Hier kann der Zahnarzt durchaus Materialkosten liquidieren, ist in diesem Zusammenhang aber an die Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte gebunden. Letztere sieht beispielsweise nach § 4 Abs. 3 GOZ vor, dass Gebühren für Zahnbehandlungen

  • Praxiskosten,
  • Sprechstundenbedarf,
  • Füllungsmaterial und
  • Instrumentenanwendungen

abdecken. Darüber hinaus sind Materialkosten nur selbständig abrechnungsfähig, wenn dies in der GOZ über eigene Gebührenposten vorgesehen ist. Eine Erweiterung gilt hinsichtlich der Inanspruchnahme zahntechnischer Leistungen. Materialkosten können in diesem Zusammenhang aber nur abgerechnet werden, wenn diese nicht nach der GOZ bereits abgegolten sind.

Wichtig: In Zusammenhang mit § 9 GOZ muss der Behandler – sobald die Kostensumme 1.000 Euro übersteigt – einen Kostenvoranschlag anfertigen.

Hinsichtlich der Kostenerstattung übernimmt die Zahnzusatzversicherung allgemein auch die entstandenen und liquidierten Materialkosten – sofern deren Abrechnung in der Gebührenordnung verankert ist. Allerdings besteht die Gefahr, dass abweichende Vereinbarungen zur Vergütung diese Erstattungsfähigkeit unterlaufen. Patienten sind daher aufgerufen, vom Zahnarzt angeregte Behandlungsvereinbarungen sehr genau zu prüfen.

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