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Beitragserhöhung

Im Versicherungswesen wird von der Beitragsanpassung bzw. einer Beitragserhöhung gesprochen, wenn die Einstiegsprämie seitens der Versicherungsgesellschaft verändert wird. Dabei kann der Beitrag für einen Tarif in der Zahnzusatzversicherung angehoben werden oder sinken. In der Regel wird die Beitragserhöhung notwendig, wenn sich die Rahmenbedingungen für den Versicherungstarif verändern.

Die private Zahnzusatzversicherung basiert auf anderen Finanzierungsgrundlagen als die gesetzliche Krankenvollversicherung, private Versicherer arbeiten allgemein nach dem Prinzip der Kapitaldeckung. Für die Beitragsberechnung sind verschiedene individuelle Rahmenbedingungen  – wie das Alter relevant. Diese Einstiegsprämie ist allerdings keine unbefristet konstante Größe.

Beitragserhöhung wegen hoher Leistungsausgaben

Seitens der Gesellschaften werden bestimmte Randfaktoren für die Beitragsberechnung herangezogen, welche Prämieneinnahmen, Leistungsausgaben, Rückstellungen usw. berücksichtigen. Anhand dieser Angaben wird die Erstkalkulation für einen Tarif vorgenommen. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften – wie dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) – sind die Gesellschaften verpflichtet, die Berechnungen der Prämien (etwa bei nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Versicherungen) einmal pro Kalenderjahr zu prüfen.

Dabei werden die kalkulierten und tatsächlichen Leistungsausgaben verglichen. Ergibt die Überprüfung eine nicht nur vorübergehende Abweichung von mehr als zehn Prozent, muss die Versicherungsgesellschaft den Beitrag – nach Zustimmung eines Treuhänders – anpassen. Grundlage dieser Form der Beitragsanpassung ist §12b VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz).

Die Beitragserhöhung kann aber auch vor Erreichen der 10-Prozent-Marke vorgenommen werden – wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Gesellschaft einen geringeren Unterschiedsbetrag vorsehen. Einige Versicherer staffeln in diesem Zusammenhang die Anpassungsoptionen. Es wird beispielsweise mit Klauseln gearbeitet, die ab fünf Prozent Differenz dem Versicherer ein Wahlrecht anerkennen.

Beitragserhöhung wegen Gefahrerhöhung

Eine Beitragserhöhung kann im Versicherungswesen – und damit im Rahmen einer Zahnzusatzversicherung – auch abseits der jährlichen Überprüfung zustande kommen. Nach Abgabe der Vertragserklärung darf ein Versicherungsnehmer keine gefahrerhöhenden Umstände vornehmen – sofern der Versicherer hierfür nicht grünes Licht gegeben hat.

Wer gegen diesen Grundsatz des Versicherungsvertragsgesetzes verstößt, muss mit der Kündigung rechnen. Alternativ ist die Gesellschaft an dieser Stelle berechtigt, eine Anpassung der Prämie vorzunehmen.

In beiden Fällen muss der Versicherungsnehmer die Anpassung seiner Prämie nicht ohne weiteres hinnehmen. Der Gesetzgeber hat Verbrauchern für diesen Fall erweiterte Kündigungsrechte eingeräumt. Für den Fall einer Beitragsanpassung wegen hoher Leistungsausgaben beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate ab Erhalt der Mitteilung zur Erhöhung. Handelt es sich stattdessen um eine Beitragserhöhung auf Basis der Gefahrerhöhung, verkürzt sich die Kündigungsfrist um einen Monat.

Wichtig: Der Beitragserhöhung wegen hoher Leistungsausgaben ist eine Leistungsverminderung gleichgestellt, was etwa auf eine Erhöhung vereinbarter Selbstbehalte zutrifft.

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