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Beginn der Versicherung

Der Beginn der Versicherung ist im Versicherungswesen aus verschiedenen Gründen von erheblicher Bedeutung. Einerseits entsteht mit dem Versicherungsbeginn für den Verbraucher eine Beitragszahlungspflicht. Auf der anderen Seite entsteht durch den Beginn der Versicherung für die Gesellschaft eine Leistungspflicht für den Fall, dass beim Versicherungsnehmer der Schadenfall eintritt.

Allerdings bietet das Versicherungsrecht den Beteiligten für den Beginn einer Versicherung einen gewissen Gestaltungsspielraum – und zwar im Hinblick auf den

  • formellen Beginn,
  • technischen Beginn und
  • materiellen Beginn

der Versicherung. Der Versicherungsbeginn auf Grundlage des Vertragsschlusses durch Antrag und Vertragsannahme (seitens der Versicherungsgesellschaft) auf Grundlage von § 10 VVG(Versicherungsvertragsgesetz) wird als formeller Versicherungsbeginn bezeichnet.

Als technischen Beginn einer Versicherung wird allgemein jener im Vertrag benannte Zeitpunkt angesehen, mit dem für Verbraucher die Beitragszahlungspflicht beginnt. Dieser Versicherungsbeginn kann vor dem formellen Beginn liegen, die Prämie ist hier rückwirkend aufzubringen.

Formeller und materieller Versicherungsbeginn

Der materielle Versicherungsbeginn liegt im Fall einer Zahnzusatzversicherung meist hinter dem formellen Versicherungsbeginn, da sich dieser über die Leistungspflicht der Versicherung definiert. Da im Rahmen der Zahnzusatzversicherung Wartezeiten gelten, fällt für die ersten Monate nach Abschluss des Vertrags eine Inanspruchnahme der Versicherung aus.

Laut den Musterbedingungen des PKV-Verbands für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) ist in der Krankheitskostensparte kein Beginn der Versicherung vorm Abschluss der Versicherung möglich (siehe § 2 Abs. 1; Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung).  Eine Verschiebung des Versicherungsbeginns durch eventuell festgelegte Wartezeiten ist allerdings möglich.

In der Krankheitskostenversicherung – zu welcher die Zahnzusatzversicherung gehört – beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate, für Zahnbehandlungen, Kieferorthopädie und Zahnersatz gelten besondere Wartezeiten. Innerhalb dieser Karenzfristen besteht formal ein Versicherungsschutz. Faktisch ist eine wirksame Inanspruchnahme der Versicherung aber nicht möglich, da erst nach Ablauf der Wartezeit für die Gesellschaft eine Leistungspflicht entsteht.

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