Atteste, also ärztliche Zeugnisse, werden im Alltag immer wieder benötigt – etwa zum Nachweis, dass Kinder schulfähig sind o.ä.. Aber auch im Rahmen des Antrags auf eine private Krankenvollversicherung oder die Zahnzusatzversicherung kann ein Attest nötig werden – etwa im Zusammenhang mit einer Verkürzung der Wartezeit. Die Ausstellung der zahnärztlichen Zeugnisse ist mit Attestkosten verbunden.
Deren Höhe richtet sich nach unterschiedlichen Kriterien – etwa dem Umfang des zahnärztlichen Zeugnisses. Solange es sich hier um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, können die Attestkosten über die BEMA-Ziffer 7700 abgerechnet werden. Privatärztliche Atteste/Zeugnisse fallen in der Abrechnung der Attestkosten unter die geltende Gebührenordnung (GOÄ, Gebührenordnung für Ärzte).
Für kurze Bescheinigungen/Zeugnisse ist die GOÄ-Nr. 70 abrechnungsfähig – mit 5,36 Euro (bei 2,3-fachem Steigerungssatz). Für Atteste, die dieses Maß übersteigen, fallen höhere Auslagen nach der Gebührenordnung an.
So kostet ein Gutachten nach GOÄ-Nr. 85 (verbunden mit einem erhöhten Aufwand, auch wissenschaftlich begründet) bei 2,3-fachem Steigerungssatz pro angefangener Arbeitsstunde 67,02 Euro. Hinzu können Schreibgebühren pro angefangener DIN-A4-Seite kommen. Diese Form ärztlicher Zeugnisse wird im Allgemeinen aber nur auf schriftlichen Antrag des Patienten ausgefertigt.
Bezüglich der Übernahme der Attestkosten ist das Verursachungsprinzip ausschlaggebend. Im Fall einer Wartezeitverkürzung muss der Versicherte die Kosten tragen. Soll der gesundheitliche Zustand des Patienten zum Nachweis gegenüber Behörden festgestellt werden, gilt ein analoger Grundsatz. Werden die Auskünfte dagegen seitens der Versicherer angefordert, erfolgt in der Regel eine Erstattung der entstandenen Auslagen durch die Versicherungsgesellschaft.