Die Arzneimittelerstattung ist ein Begriff im Bereich der Krankenversicherung, welcher sich im Kern mit der Kostentragung für Medikamente befasst. Grundsätzlich sind Arzneimittel wesentlicher Bestandteil jeglicher medizinischen Behandlung, deren Verordnung sich nach der Untersuchung (Anamnese, Differenzialdiagnostik) an den allgemeinen Therapieempfehlungen des Arztes orientiert. Neben Haus- und Fachärzten kann auch ein Zahnarzt Arzneimittel – sofern sie den Mund- und Rachenraum bzw. die Zahngesundheit betreffen – verordnen. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung werden den Versicherten die nötigen – von den behandelten Ärzten/Zahnärzten verordneten Arzneimittel – auf der Grundlage des Sachleistungsprinzips nach § 2 Abs. 2 SGB V zur Verfügung gestellt.
Dieses Sachleistungsprinzip wird allerdings durch die in § 31 SGB V festgelegte Zuzahlungspflicht eingeschränkt, gesetzlich Versicherte müssen 10 Prozent des Packungspreises (mindestens 5 Euro bzw. maximal 10 Euro) für die Abgabe der verschreibungspflichtigen Arzneimittel finanzieren. Diese Zuzahlungen für Arzneimittel können im Rahmen einer privat abgeschlossenen Zahnzusatzversicherung erstattet werden.
Gesetzliche Krankenkasse ersattet kaum Kosten
Echte Kostenerstattungsleistungen existieren in der GKV – auch im Rahmen einer Zahnbehandlung – nur im Ausnahmefall, die Grundlage bildet § 13 SGB V. In der privaten Zahnzusatzversicherung ist das Erstattungsprinzip – auch für die Arzneimittelerstattung beim Zahnarzt – dagegen die Regel. Patienten gehen für die verordneten Arzneimittel in Vorleistung und reichen die entsprechenden Kostenbelege bei ihrem Versicherer ein. Dieser erstattet entstandene Kosten anschließend (meist innerhalb weniger Tage bzw. Wochen) in der tariflich vorgesehenen Höhe auf das im Versicherungsvertrag festgehaltene Bankkonto.