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Antragsbindefrist

Unter der Antragsbindefrist versteht man im Versicherungswesen jenen Zeitraum, über welchen der Verbraucher nach Abgabe seines Antrags an diesen gebunden sein soll. Die Angabe der Antragsbindefrist gehört zu den wesentlichen Inhaltserfordernissen, welche eine Versicherungsgesellschaft gegenüber den Verbrauchern nach der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen zur Verfügung stellen muss (siehe § 1 Abs. 1 Nr. 12 VVG-InfoV).

Sofern die Informationen zum Vertrag der Zahnzusatzversicherung keinen Hinweis zur Dauer der Antragsbindefrist enthalten, ist für den Antragsteller vom Entfallen der Frist auszugehen.

Die Zeitspanne für die erweiterte Antragsbindefrist beträgt im Regelfall sechs Wochen nach dem Antragsdatum. Die eigentliche Bindefrist beträgt aber nur vier Wochen, da dieser das Widerrufsrecht von allgemein 14 Tagen vorausgeht. Im Regelfall greift die Antragsbindefrist nur beim Abschluss von Neuverträgen.

Für den Antragsteller bedeutet die Antragsbindefrist in der Praxis, dass in diesem Zeitraum kein Rücktritt vom Vertrag oder eine Vertragskündigung möglich ist. Wenn der Interessent einer Versicherung mit dem eigentlichen Versicherungsantrag gleichzeitig einen weiteren Antrag auf den Erlass der spezifischen Wartezeit stellt, beginnt die Frist aber erst am Tag des Eintreffens der Untersuchungsbefunde beim Versicherungsanbieter

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