Lexikon

Redaktion Dr. Zahn2 Min. Lesezeit

Amalgam

Der Begriff Amalgam wird heute in erster Linie für auf Quecksilber basierende Zahnfüllungen gebraucht. In der Chemie geht die Begriffsdefinition allerdings wesentlich weiter – hier wird allgemein über Amalgam gesprochen, wenn von Quecksilberlegierungen die Rede ist. Die Eigenschaften der Legierung werden unter anderem durch den Gehalt an Quecksilber und die anwesenden Legierungsmetalle bestimmt.

Zum ersten Mal in der Zahnmedizin eingesetzt wurden die Quecksilberlegierungen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Bis zum EU-weiten Verwendungsverbot ab dem 01.01.2025 kam in der Zahnmedizin das sogenannte Silberamalgam zum Einsatz. Hierbei handelt es sich um eine Legierung mit einem hohen Silberanteil (mindestens 40 Prozent) sowie Anteilen von

  • Kupfer,
  • Zink,
  • Zinn,
  • Kupfer und
  • Indium.

Je nach genauer Zusammensetzung lassen sich konventionelle und Gamma2-freie Amalgame unterscheiden. Diese haben den Vorteil, dass die reaktive Zinn-Quecksilber-Phase fehlt und somit die korrosiven Begleiterscheinungen der früher gebräuchlichen Füllungen ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Anfertigung einer Füllung hat Amalgam einen großen Vorteil: Anmischgeräte können heute fertig vorbereitete Kapseln mit dem Quecksilber und Alloy (Feilungsmischung; Legierungsmetalle) verarbeiten.

Letztere liegen in Pulverform vor und sind vom Quecksilber durch eine Membran getrennt. Im Anmischgerät wird diese zerstört und die Trituration in Gang gesetzt. Das Ergebnis ist eine plastische Amalgamkugel die – innerhalb der Verarbeitungszeit eingesetzt und angepasst – innerhalb weniger Minuten aushärtet und den Kaubelastungen standhält.

Ist Amalgam gesundheitsschädlich?

Seit dem 01.01.2025 darf Amalgam nach der Verordnung (EU) 2024/1849 nur noch verwendet werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt es wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse für zwingend notwendig hält. Die gesetzlichen Kassen bezahlen seitdem im Seitenzahnbereich amalgamfreie Füllungen ohne Zuzahlung. Für Amalgam sprachen bis dahin eine hohe Fehlertoleranz, die Haltbarkeit und die geringen Kosten. Dennoch entscheiden sich immer wieder Personen zu einer Entfernung der konventionellen Füllungen, was allerdings eine reine Privatleistung darstellt.

Bereits seit dem 01.07.2018 durfte Amalgam bei Milchzähnen, bei Kindern unter 15 Jahren, bei Schwangeren und Stillenden nur noch in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen verwendet werden (Verordnung (EU) 2017/852); Zurückhaltung galt außerdem bei eingeschränkter Nierentätigkeit. Seit dem 01.01.2025 ist die amalgamfreie Füllung im Seitenzahnbereich Kassenleistung ohne Zuzahlung. Aufwendigere Kompositfüllungen in Schichttechnik rechnet die Praxis über eine Mehrkostenvereinbarung ab; diese Mehrkosten kann eine Zahnzusatzversicherung je nach Tarifbestimmungen übernehmen.

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