Lexikon

Redaktion Dr. Zahn1 Min. Lesezeit

Gesundheitsprüfung

Eine Gesundheitsprüfung ist im Versicherungswesen meist dort zu finden, wo individuelle Risiken gedeckt werden. Neben der Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung schließt dies den Bereich privat abgeschlossener Krankheitskostenvollversicherungen oder Teilzahlungstarife – wie die Zahnzusatzversicherung – ein. Die Gesundheitsprüfung hat allgemein die Aufgabe, eine Übersicht zum Gesundheitszustand des Antragstellers abzubilden.

In der privaten Krankenversicherung zielt die Prüfung auf den allgemeinen Gesundheitszustand ab, es geht um stationäre Behandlungen, ambulante Eingriffe o.ä. In der Zahnzusatzversicherung steht regelmäßig die Frage nach

  • fehlenden Zähnen ohne Lückenschluss,
  • versorgten Zahnlücken (Zahnersatz),
  • bereits begonnener Zahnbehandlung oder
  • anderen Zahnerkrankungen

im Raum. Die Gesundheitsprüfung als Bestandteil des Versicherungsantrags (schriftliche Fragestellungen) basieren auf § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Für den Versicherungsnehmer als Antragsteller lässt sich hieraus eine vorvertragliche Anzeigepflicht ableiten.

Verstöße gegen § 19 VVG lassen Schutzrechte für den Versicherer aufleben – wie die Leistungsfreiheit im Schadensfall oder das Rücktrittsrecht vom Vertrag. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gesundheitsprüfung aus Sicht des Versicherten von erheblicher Tragweite. Dies gilt auch im Rahmen der Verjährungsfristen. Die Rechte des Versicherers erlöschen nach § 21 Abs. 3 VVG grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, in der Krankenversicherung und damit auch in der Zahnzusatzversicherung nach § 194 Abs. 1 VVG bereits nach drei Jahren. Bei Vorsatz oder Arglist beträgt die Frist zehn Jahre.

Wichtig: Die Erhebung gefährdungsrelevanter Rahmenbedingungen durch Gesundheitsfragen ist nur eine Option der Gesundheitsprüfung. In bestimmten Fällen kann – gerade im Zusammenhang mit der Vollversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung – die Gesundheitsprüfung auch im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung vorgenommen werden.

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