Durch die Gebührenordnung für Zahnärzte – kurz GOZ – kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht nach § 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG) nach. Gegenstand der Gebührenordnung ist die Festlegung der Abrechnungsgrundlagen für alle von einem Zahnarzt erbrachten privatärztlichen Leistungen. Hintergrund: Vertragsärztliche Maßnahmen, die im Rahmen einer Behandlung von Kassenpatienten erbracht werden, rechnen Zahnärzte auf Grundlage des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen ab. Ihren Ursprung hat die GOZ im Jahr 1965, bis dahin galt die Preußische Gebührenordnung.
Seit dem ersten Inkrafttreten mehrfach novelliert, gehören heute
- das Prinzip der Verlangensleistung,
- das Zielleistungsprinzip (Vermeidung des doppelten Honorarabzugs),
- die Vorlage des Kostenvoranschlags ab 1.000 Euro und
- die Begrenzung der Steigerungsfaktoren
zu den Rahmenbedingungen der GOZ. Letztere gehören zu den zentralen Elementen der Gebührenordnung. Jeder Leistung aus dem zahnärztlichen Behandlungskatalog wird eine definierte Punktzahl zugewiesen. Letztere ergibt multipliziert mit dem Punktwert nach § 5 GOZ den einfachen Gebührensatz. Je nach Schwierigkeit und Aufwand der Behandlung kann der Zahnarzt einen Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Gebührensatz anwenden. Allerdings gilt dies nur unter gewissen Voraussetzungen. Allgemein wird der 2,3-fache Gebührensatz als Durchschnittswert betrachtet. Darüber hinausgehende Steigerungsfaktoren bedürfen einer Begründung.
Höhere Gebühren bei Privatpatienten möglich
Ab dem 3,5-fachen Gebührensatz ist eine Berechnung nur möglich, wenn Patient und Zahnarzt eine entsprechende Vereinbarung treffen. Die Gebührenordnung für Zahnärzte hat für die Zahnzusatzversicherung erhebliche Bedeutung, da viele der hier versicherten Leistungen in den privatärztlichen Rahmen fallen. Daher ist die Abrechnungsfähigkeit einer Leistung nach der GOZ allgemein die Bedingung der Erstattungsfähigkeit aus dem Versicherungsvertrag. Dies kann besonders dort kritisch werden, wo der 3,5-fache Gebührensatz überschritten wird. Hier droht Versicherten eine Ablehnung der Leistungsübernahme durch die Versicherung.