Behandlungskosten entstehen im Zusammenhang mit jeder ärztlich verordneten bzw. durchgeführten Therapie. Dabei handelt es sich allerdings um ein sehr weites Feld, das von der reinen Diagnoseleistung und den sich eventuell anschließenden Rehabilitationsmaßnahmen zu trennen ist.
Behandlungskosten können heute entweder durch Krankheit oder als Folge eines Unfalls entstehen. Je nach Therapievariante wird zwischen den ambulanten sowie den stationären Behandlungskosten unterschieden. Im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung sind stationäre Kostenbereiche von eher untergeordneter Bedeutung – es sei denn, es handelt sich um unfallbedingte Gesichtsrekonstruktionen oder ähnlich schwerwiegende Eingriffe.
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherung und privaten Zahntarifen findet eine abschließende Definition der Behandlungskosten übrigens nur eingeschränkt statt. Das Sozialgesetzbuch, SGB V, gibt für den Leistungsrahmen der GKV beispielsweise vor, dass Versicherte Anspruch auf zahnärztliche Leistungen haben, welche der Verhütung, Früherkennung und Behandlung dienen – sofern sie zweckmäßig und ausreichend sind. Das Problem: § 28 SGB V lässt außer Acht, dass durch eine Behandlung Mehrkosten zulasten des Patienten entstehen können. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Zahnzusatzversicherungen schränken die Übernahme der Behandlungskosten allgemein auf den Passus der erstattungsfähigen Aufwendungen ein, die nicht abschließend definiert, sondern an die jeweils geltende Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) gekoppelt werden.
Zusammenhang der Behandlung wichtig
- Behandlungsplanung,
- Abdruckaufnahme und
- Vorbereitung der Pfeilerzähne.