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Leistungsfreiheit

Leistungsfreiheit kann im Rahmen einer Zahnzusatzversicherung verschiedene Bedeutungen annehmen. Dabei richtet sich der Begriff sowohl gegen den Versicherungsnehmer als auch die Versicherung. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gesellschaft in ihren Bedingungen für die Leistungsfreiheit innerhalb einer Versicherungsperiode einen Bonus – zum Beispiel in Form eines Beitragsrabatts – für den Versicherten vorsieht.

Wann Versicherungen keine Leistungen zahlen müssen

Wesentlich häufiger taucht die Leistungsfreiheit dagegen in einem anderen Zusammenhang auf. Von Leistungsfreiheit wird dann gesprochen, wenn trotz eingetretenem Schadensfall die Gesellschaft (auch im Rahmen einer Kostenerstattung) keine Leistung erbringen muss. Diese Form der Leistungsfreiheit kann auf zwei verschiedenen Wegen entstehen – einmal über eine noch nicht abgelaufene Wartezeit zum Beispiel für Zahnersatz und auf der anderen Seite durch einen Verstoß des Versicherten gegen die Vertragsbedingungen.

In diesem Zusammenhang trifft die Leistungsfreiheit den Versicherungsnehmer oft unvermittelt. Der Grund für die Nichtzahlung kann mitunter allerdings bereits Jahre zurückliegen. Hintergrund: Sowohl in § 19 VVG als auch den Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet sich ein Hinweis zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten des Versicherten. Dieser muss bei Antragstellung alle gefahrrelevanten Sachverhalte angeben, nach denen er in Schriftform gefragt wird. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt letztlich zur Leistungsfreiheit auf Basis von § 21 VVG. In der Zahnzusatzversicherung trifft dies beispielsweise auf die Frage nach fehlenden Zähnen oder eine vor dem Antrag begonnene Zahnbehandlung zu.

In der Praxis kann aber nicht nur ein Verstoß gegen die weiter oben genannte Anzeigepflicht vor Vertragsschluss zur Leistungsfreiheit führen. Ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers während der laufenden Versicherungsperiode hat ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Versicherungsschutzes. Wenn ein Versicherungsnehmer nach Abschluss des Vertrags Obliegenheiten verletzt, kann die Verletzung der Vertragspflichten in die Leistungsfreiheit münden. Hier ist allerdings regelmäßig zu unterscheiden, ob die Obliegenheitsverletzung mit dem Schadensfall in einem inneren Zusammenhang steht oder nicht.

Die Leistungsfreiheit aufgrund des Fehlverhaltens – egal ob im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder aus einer Obliegenheit wie der Beitragszahlung – ist nur ein Teil der Rechte, die den Versicherungen zuerkannt werden. Nicht selten droht sogar der Wegfall des Versicherungsschutzes, da die Gesellschaften in diesem Zusammenhang auch zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind.

Anders sieht die Situation für die Leistungsfreiheit innerhalb der Karenzzeit aus. Zwar hat der Versicherte während deren Ablauf keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung für Behandlungen bzw. Zahnersatz, nach deren Ende setzt sich der Versicherungsschutz jedoch störungsfrei fort. In einigen Schadenssituationen (z.B. bei einem Unfall) erlischt die Leistungsfreiheit während der Wartezeit sogar gänzlich.

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